Wohnsitzbedingungen

Je nach Ihrer Staatsangehörigkeit benötigen Sie für Ihr Studium in Österreich ein Visum.

Staatsangehörige der EU/EWR-Länder und der Schweiz

Wenn Sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind, benötigen Sie für ein Studium in Österreich kein Visum.

Staatsangehörige dieser Länder können sich zeitlich unbegrenzt in Österreich aufhalten, solange sie über gültige Reisedokumente (Reisepass oder Personalausweis) verfügen.

Anmeldebestätigung für Staatsangehörige des EWR und der Schweiz (Anmeldebescheinigung)

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, müssen Sie innerhalb der ersten vier Monate Ihres Aufenthalts persönlich bei der Magistrats-Abteilung 35 der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Wichtiger Hinweis:

  • Die Einholung dieser Meldebestätigung ist neben der Meldebescheinigung eine gesetzliche Pflicht.
  • Wenn Sie diese Vorschrift nicht einhalten, können Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 250 € belegt werden.

Staatsangehörige von Drittländern

Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Landes oder der Schweiz besitzen, gelten Sie als "Drittstaatsangehöriger".

Einreise ohne Visum

Wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Mitgliedstaates besitzen oder Staatsangehöriger eines Landes mit visumfreier Einreise sind, benötigen Sie für die Einreise kein Visum und können sich bis zu 90 innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufhalten.

Studierende, die visumfrei einreisen, müssen ihren Antrag unter Umständen auch bei der zuständigen österreichischen Aufenthaltsbehörde (Magistratsabteilung 35 in Wien) einreichen. Darüber hinaus kann es möglich sein, nach der Einreise in Österreich ein Visum zu beantragen, das rechtmäßig für andere Zwecke als den Inlandsantrag erworben wurde, sofern der Inlandsantrag nicht der (versteckte) Grund für den Visumantrag war (Einzelfallprüfung).

Sie dürfen Ihren visumfreien Aufenthalt bzw. die im Visum festgelegte Aufenthaltsdauer nicht überschreiten. Es wird dringend empfohlen, dass Sie Ihren Antrag so bald wie möglich nach Ihrer Einreise nach Österreich stellen.

Nachdem Sie alle erforderlichen Unterlagen persönlich eingereicht haben, kann die Aufenthaltsbehörde bis zu 90 Tage für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigen.

Einreise mit Visum

Wenn Sie sich um einen Studienplatz an einer österreichischen Universität beworben haben, die eine Prüfung für die Zulassung verlangt, stellt diese Einrichtung einen "Bedingten Zulassungsbescheid" aus. Mit diesem bedingten Zulassungsbescheid und allen anderen erforderlichen Unterlagen müssen Sie persönlich bei der zuständigen österreichischen Behörde in Ihrem Wohnsitzland einen Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung-Student" stellen. Außerdem müssen Sie ausreichende finanzielle Mittel und eine Unterkunft glaubhaft machen (z. B. durch eine Bestätigung der Unterhaltszahlungen Ihrer Eltern, einen vorläufigen Mietvertrag oder die Reservierung eines Zimmers in einem Studentenwohnheim).

Sie sollten die Aufenthaltsgenehmigung mindestens drei Monate vor dem Termin der Aufnahmeprüfung beantragen. Die Legalisierung der für einen Antrag erforderlichen Dokumente kann mehrere Monate dauern.

Wenn die Aufenthaltsbehörde in Österreich beschließt, Ihnen die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, müssen Sie bei dieser Behörde ein Visum D beantragen, um nach Österreich einreisen zu können. Das Visum D ermöglicht Ihnen die Einreise nach Österreich und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und ist vier Monate lang gültig.

Wenn Sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben, müssen Sie bei der zuständigen Behörde in Österreich Ihren endgültigen Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung einreichen und Unterlagen zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel sowie einen Wohnungsnachweis vorlegen. Sie müssen Ihren Aufenthaltstitel innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Visums abholen.

Wenn die Aufnahmeprüfung lange vor dem möglichen Beginn Ihres Studiums stattfindet, können Sie bei der österreichischen Behörde auch ein Visum C beantragen, das für den Zeitraum der Prüfung ausgestellt wird.

Im Falle einer positiven Entscheidung wird Ihr Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt. Wenn Sie eine kürzere Frist beantragt haben oder Ihr Reisedokument für einen kürzeren Zeitraum gültig ist, wird Ihr Aufenthaltstitel für diesen Zeitraum ausgestellt.

Aufenthaltsbewilligung

Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis

Studierende aus Drittstaaten müssen ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Behörde verlängern lassen, bevor die Gültigkeit des vorherigen Titels abläuft. Dies sollte frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgen. Sie bleiben bis zur endgültigen Entscheidung rechtmäßig in Österreich, auch wenn Ihr Aufenthaltstitel in der Zwischenzeit abläuft.

Alle Dokumente (siehe Liste rechts) müssen notariell beglaubigt sein und Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch müssen zusammen mit einer notariell beglaubigten deutschen Übersetzung eingereicht werden.

Der Aufenthaltstitel wird in Form einer Kreditkarte ausgestellt und dient gleichzeitig als Ausweis. Sie müssen die Karte immer bei sich tragen, um die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts in Österreich nachzuweisen.

Während der Gültigkeitsdauer sind Sie berechtigt, durch andere Schengen-Länder zu reisen (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) und sich in diesen Ländern innerhalb von 180 Tagen maximal 90 Tage aufzuhalten.

Wichtiger Hinweis:

  • Zusätzlich zur Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung müssen Sie sich innerhalb von drei Werktagen nach Ihrer Ankunft bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts (Meldeamt, Gemeindeamt, Magistratisches Bezirksamt) anmelden.

Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst, um Ihnen einen Überblick zu geben. Wir können Sie mit weiteren Informationen über spezifische Anforderungen unterstützen, aber wir können Ihnen nicht bei dem Visumverfahren selbst helfen.

Dokumente EU/EWR-Länder und Schweiz

Für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung benötigen Sie folgende Dokumente (bringen Sie die Originale und Kopien mit)

  • ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Magistratsabteilung 35)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis einer Krankenversicherung (z. B. Europäische Krankenversicherungskarte)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (z. B. Bestätigung der Eltern über die Gewährung von Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge)
  • Studierende benötigen außerdem eine Zulassungsbestätigung der Hochschule (z. B. die Immatrikulationsbestätigung)

Dokumente Drittländer

Für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung benötigen Sie folgende Dokumente (bringen Sie die Originale und Kopien mit)

  • persönlich unterzeichnetes Bewerbungsformular
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde oder gleichwertiges Dokument (nur bei Erstanträgen)
  • Passfoto (farbig, Größe 3,5 x 4,5 cm)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten
  • Nachweis einer Unterkunft in Österreich (z. B. Mietvertrag, Vertrag mit einem Studentenwohnheim, Wohnungsvertrag)
  • Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z. B. durch Anmeldung zur Studentenversicherung) in Österreich
  • Polizeiliches Führungszeugnis des Wohnsitzlandes (in Einzelfällen auch des Herkunftslandes)
  • Zulassungsbescheid/-bestätigung der Hochschule oder Bestätigung der weiteren Immatrikulation, das Zeugnis und der Nachweis des Studienerfolgs (mindestens 8 Semesterstunden pro Studienjahr oder 16 ECTS-Credits pro Studienjahr).